Erneut bahnbrechender Erfolg und sogar ohne Abzug von Nutzungsersatz für unsere Kanzlei Wietbrok Rechtsanwälte im Abgasskandal:

Das Landgericht Gera verurteilt die VW AG zum Az. 3 O 566/18 zur Rücknahme eines VW Caddy  TDI OHNE Abzug von Nutzungsersatz und Zahlung von Zinsen seit Verzug.

Der Kläger kaufte sich im Jahr 2011 einen  gebrauchten VW Caddy TDI zum Preis von EUR 18.000,-. Er kann dieses Fahrzeug nun  zu diesem Kaufpreis an die VW AG zurückgeben.

Der Kläger erhält zudem noch Zinsen auf den Kaufpreis seit Verzugsbeginn.

Das Landgericht Gera stellt überzeugend fest:

„Eine Verrechnung oder Anrechnung der durch den Kläger gezogenen Nutzung hat nicht zu erfolgen. Anders als bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach Rücktritt oder aufgrund Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen – wo dies wegen der vertraglichen Beziehung durchaus sachgerecht und „gerecht“ geregelt ist – hat sich der Kläger hier nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen. Eine Anrechnung oder Verrechnung der Nutzung durch Berechnung eines Nutzungsentgelts zu Gunsten der Beklagten wäre für die Beklagte ein Vorteil. Es widerspricht jedoch Treu und Glauben, dass derjenige, der einen anderen sittenwidrig schädigt, durch die sittenwidrige Schädigung daran verdient, und sei der Verdienst auch noch so gering.

Im Übrigen würde die Verrechnung von Nutzungsentgelt mit dem zurückgezahlten Kaufpreis der Situation einer wirksamen Aufrechnung des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs mit dem Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsenschädigung entsprechen. Der Gesetzgeber hat aber bereits insoweit entschieden, dass dies zu unterbleiben hat. Er hat durch die Regelung in § 393 BGB normiert, dass gegen eine Forderung aus einer vorsätzliche begangenen unerlaubten Handlung eine Aufrechnung nicht zulässig ist. Diese gesetzliche Wertung legt nahe, dass bei sittenwidriger Schädigung auch eine Verrechnung zu unterbleiben hat.“

Rechtsanwalt Frederik Wietbrok, LL.M. erklärt zu diesem Urteil:

Dieses Urteil ist ein wichtiger Sieg für den Verbraucherschutz, für den insbesondere auch unsere Kanzlei Wietbrok Rechtsanwälte steht. Das Gericht verzichtet auf den sonst üblichen Abzug von Nutzungsersatz und stellt überzeugend fest, dass dies sonst ein Vorteil für VW wäre, dessen Gewährung Treu und Glauben und die gesetzgeberische Entscheidung in § 393 BGB widerspricht! Nur dieses Ergebnis kann nach Ansicht unserer Kanzlei das einzig richtige Ergebnis im Abgasskandal sein. Dies insbesondere auch vor dem angestrebt hohen Schutzniveau für den Verbraucherschutz.

Hier finden Sie das nicht rechtskräfige Urteil:

LG Gera 3 O 566 18 Ohne Nutzungsersatz Abzug