Das Landgericht Lübeck verurteilt die VW AG bei verjährtem Anspruch mit Urteil zum Az. 15 O 40/21 vom 30.11.2021 aus § 852 BGB.

Die Klägerin hatte sich im Jahr 2013 bei einem Vertragshändler der VW AG einen VW Caddy Neuwagen mit EA 189 Motor gekauft. Das Fahrzeug ist vom Abgasskandal betroffen.  Die Klägerin wand sich im Jahr 2020 an unsere Kanzlei Wietbrok Rechtsanwälte. Verjährungshemmende Maßnahmen hatte die Klägerin bis dahin nicht getroffen. Insbesondere hatte sich die Klägerin auch nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt.

Auf die im Jahr 2020 eingereichte Klage verurteilte das Landgericht Lübeck die VW AG aus § 852 BGB zum Restschadensersatz in Höhe von EUR 14.532,39.

Die Höhe des Anspruchs der Klägerin berechnet sich danach wie folgt:
Kaufpreis 23.900,00 €
abzgl. Nutzungsentschädigung für 72.585 KM 5.782,61 €
abzgl. Händlermarge 3.585,00 €
Summe 14.532,39 €

Ein verbraucherfreundliches Urteil, das zeigt, dass VW nicht nur aus § 826 BGB in unverjährter Zeit haftet, sondern vielmehr für insgesamt 10 Jahre ab Kauf.

Hier finden Sie das Urteil:

LG Lübeck 15 O 40 21 852 Neuwagen unter Abzug Händlermarge