Im Abgasskandal hat das Landgericht Lübeck mit Urteil vom 5. März 2018 zum Az. 17 O 32/18 entschieden, dass der Geschädigte VW-Kunde erfolgreich vom Kaufvertrag über einen VW Tiguan 2.0 TDI zurücktreten konnte. Der Lübecker VW-Händler wurde dazu verurteilt, das Auto gegen Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung des Nutzungsersatzes zu erstatten.

Der Kläger hatte sich im Jahr 2015 einen gebrauchten VW Tiguan gekauft zu einem Preis von EUR 32.880,-. Das sog. Software Update wurde am 28. November 2016 durchgeführt. Das Landgericht stellte fest, dass der VW-Geschädigte gleichwohl einen Anspruch auf Rückabwicklung hat. Es liegt ein erheblicher Mangel vor, der auch nicht durch die Vornahme des Updates behoben wurde.  Das Landgericht Lübeck folgt der Argumentation unserer Kanzlei, Wietbrok Rechtsanwälte, und kommt zu der Erkenntnis, dass

„die Volkswagen AG bei Inverkehrnringen des streitgegenständlichen Fahrzeugmodelss wissentlich geltende Rechtsvorschriften missachtet und damit die Behörden und massenhaft Kunden im Hinblick auf die Umweltfreundlichkeit des Motors und die Abgaswerte getäuscht hat.“

Entscheidend ist nach dem Landgericht Lübeck,

„dass der Fahrzeughersteller in einer Vielzahl von Fällen ein äußerst zweifelhaftes Verständnis der geltenden Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht hat, …“

in Richtung des KBA stellt das LG Lübeck im Abgasskandal fest

„Diese Zweifel werden auch nicht dadurch entkräftet, dass das KBA das Software-Update genehmigt hat. Denn das KBA hat bereits bei der ursprünglichen Typengenehmigung versagt, indem es die Manipulationssoftware nicht erkannt hat.“ Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch bei der Bestätigung, dass durch das Software-Update die Grenzwerte eingehalten werden und es zu keinerlei negativen Veränderungen der ursprünglich angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte, CO2-Emissionen, Motorleistung, maximales Drehmoment und Geräuschemissionen kommt, Fehler unterlaufen sind. “

und

„Die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Fahrzeugherstellerin schlagen auf das Verhältnis zwischen den Parteien durch.“

Der Kläger erhält nunmehr EUR 25.263,41 gegen Rückgabe des mangelhaften PKW.

Die Berufung gegen das Urteil ist zulässig. Rechtskräftig ist es bislang nicht.

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