Das Landgericht Tübingen verurteilt im Abgasskandal die Volkswagen AG zum Az. 2 O 310/19 mit Urteil vom 24.4.2020 zum Schadensersatz durch Rückabwicklung des Kaufes. Die Kläger erhalten den Kaufpreis abgzl. des Nutzungsersatzes gegen Rückgabe des Fahrzeugs!

Die Klage wurde im Jahr 2019 erhoben. Das Landgericht Tübingen stellt entgegen der Ansicht der VW AG fest, dass die Ansprüche nicht verjährt sind. Die Berichterstattung ab dem Jahr 2015 reicht demnach nicht für eine Kenntnis von der Abgasmanipulation.

Vielmehr ist die Kenntnis von der individuellen Betroffenheit des Fahrzeugs notwendig. Dies war frühestens im Jahr 2016 der Fall.

Ob auch bei Klagen im Jahr 2020 die Verjährung nicht eingreift, bleibt abzuwarten. Nach Ansicht unserer Kanzlei Wietbrok Rechtsanwälte, kann nach wie vor gut vertreten werden, dass auf Grund der unklaren Rechtslage eine Verjährung frühestens Ende 2022 in Betracht kommt!

Hier finden Sie das nicht rechtskräftige Urteil:

LG Tübingen 826 + auch bei Klage in 2019