Das Landgericht Itzehoe hat in einem von unserer Kanzlei, Wietbrok Rechtsanwälte, geführten Prozess im Abgasskandal gegen die Volkswagen diese zur Rücknahme des abgasmanipulierten VW Passat Variant Highline 2.0 L TDI verpflichtet gegen Zahlung von EUR 28.262,63. Der Kläger erhält zudem Zinsen seit der Vermögenseinbuße in Folge der sittenwidrigen Täuschung seit 2009.

Der Kläger erwar im Jahr 2009 einen abgasmanipulierten VW Diesel PKW zu eineM Kaufpreis von EUR 41.152,19 mit dem er bis zur Verhandlung 84.172 KM zurücklegte.

Das Landgericht Itzehoe verurteilte die Volkswagen AG aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.

Beachtlich ist hier vor allem der Zinseffekt. Der Kläger hat sich im Jahr 2009 ein Auto für EUR 41.152,19 gekauft. Zum 8.11.2018 erhält er aus dem Urteil EUR 41.354,24.

Der Kläger erhält damit sogar mehr als den damaligen Kaufpreis und ist damit quasi seit 2009 umsonst gefahren, wenn man nur das eingesetzte Kapital zu dem heutigen Forderungsbetrag sieht.

Rechtsanwalt Frederik Wietbrok, LLM meint zu dem Urteil:

Es ist erfreulich, dass das Landgericht Itzehoe von einer Gesamtlaufleistung von 350.000 KM ausgeht. Unsere Anträge beruhen auf einer Gesamtfahrleistung von 500.000, wie das OLG Köln dies zu Grunde legt, oftmals gehen die Gerichte aber auch nur von 250.000 KM aus. Besonders interessant ist natürlich auch der Zinsanspruch seit 2009, der einen erheblichen Betrag ausmacht und einen erheblichen Teilen des ledigen Nutzungsersatzes wett macht. Wir halten den Abzug von Nutzungsersatz dabei nach wie vor für europarechtswidrig, da er dem Grundsatz des effet utile im Europarecht widerspricht. Leider ist es nur sehr schwer möglich einen deutschen Richter davon zu überzeugen, dass der Nutzungsersatz nicht zu zahlen ist. Wir sind zwar guter Dinge, dass der EuGH diese Problematik anders sieht, bis zu einer Entscheidung wird es vermutlich aber noch lange dauern, so dass diese vielen geschädigten VW-Kunden dann nicht mehr zu Gute kommen wird. Das ist sehr bedauerlich.

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LG Itzehoe 6 O 154 18