Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat die Audi AG zum Az. 15 U 204/20 zum Schadensersatz wegen der Abgasmanipulation an einem Audi Q 5 3.0 TDI verurteilt.
Das interessante ist, dass das Fahrzeug finanziert wird und die Finanzierung bei Verkündung des Urteils noch nicht abgeschlossen war. Manche Gerichte meinen in derartigen Situationen, dass für einen Zahlungsanspruch kein Raum sein könne, oder dass der Anspruch gar an der fehlenden Vollstreckbarkeit scheitere.
Richtigerweise ändert die Finanzierung allerdings nichts an den Zahlungsansprüchen der Klägerseite, wie das OLG Hamburg hier rechtsfehlerfrei und rechtskräftig festgestellt hat.
Denn anders als bei einem Rückgewährschuldverhältnis ist im Falle des § 249 BGB Naturalrestitution das Ziel. Schadensposition ist die ungewollte Verbindlichkeit. Dies gilt denknotwendig für den Abschluss des verbundenen Darlehensvertrages gleichermaßen wie für den Abschluss des Kaufvertrages. Es kann somit dahinstehen, ob sich im Nachhinein die Eigentumsverhältnisse verändert haben oder in welchem Stadium sich die Finanzierung befindet. Auch in den Fällen, wo noch nicht alle Raten beglichen wurden und grundsätzlich auch ein Freistellungsanspruch für die offenen Positionen in Frage käme, ist der Geschädigte berechtigt die volle Summe zu verlangen. Ein Freistellungsanspruch hätte sich nämlich nach § 250 BGB aufgrund der endgültigen Leistungsverweigerung der Beklagten ebenfalls in einen Geldanspruch gewandelt. Der Gläubiger kann sowohl künftige Zahlung als auch den vollen Betrag oder eine Ablösesumme unter Einreichung der Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Der BGH (vgl. Urt. v. 17. 2. 2011 − III ZR 144/10) meint in diesem Zusammenhang:
„Jedoch kann ein Befreiungsanspruch nach § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch übergehen, wenn der Gläubiger unter Setzung einer Frist mit Ablehnungsandrohung den Ersatzpflichtigen erfolglos zur Erfüllung aufgefordert hat. Nach fruchtlosem Ablauf kann der Gläubiger dann Ersatz in Geld verlangen; der Anspruch auf Befreiung ist ausgeschlossen. Das Erfordernis einer entsprechenden Fristsetzung entfällt, wenn der Schuldner ernsthaft und endgültig die Befreiung oder überhaupt jede Schadensersatzleistung verweigert […]“
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