Das OLG SH verurteilt die VW AG zum Schadensersatz im Abgasskandal!

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil zum Az. 9 U 178/19 vom 11.3.2020 im Abgasskandal unser bundesweit im Abgasskandal engagierten Kanzlei Wietbrok Rechtsanwälte entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch gegen die VW AG besteht. Der Kläger muss sich vom Kaufpreis den Nutzungsersatz abziehen lassen. Der Kaufpreis ist zudem seit Kaufpreiszahlung mit 4 % aus § 849 BGB zu verzinsen.

Es ergibt sich damit folgende Rechnung:

Kaufpreis 20.290 EUR

-Nutzungsersatz 6.891,44‬ EUR

+ Deliktische Zinsen aus § 849 BGB 5.024,78

+ Verzugszinsen 671,19

= Rückabwicklungsanspruch in Höhe von 19.094,53

Im Ergebnis erhält unser Mandant somit einen Betrag in Höhe von  EUR 19.094,53 (SE-Anspruch+Zinsen-Nutzungsersatz) für ein Fahrzeug, dass er im Jahr 2012 für EUR 20.290 erworben hat und mit dem er bislang etwa 51.500 KM zurückgelegt hat.

Rechtsanwalt Frederik Wietbrok, LL.M. meint dazu:

Ein sehr verbraucherfreundliches Urteil, das zeigt, dass die Abgasskandalopfer auch mit dem Nutzungsersatzabzug bei nur geringer Fahrleistung und frühem Kauf zu ganz erfreulichen Ergebnissen kommen können. Den Abzug des Nutzungsersatzes sehen wir sehr kritisch und gehen davon aus, dass dies europarechtswidrig ist. Wir werden dem Kläger daher auf jeden Fall die Revision zum BGH empfehlen. Sehr erfreulich ist zudem, dass das Schlewig-Holsteinische Oberlandesgericht dem Kläger die Verzinsung aus § 849 BGB auf den vollen Kaufpreis zu spricht. ekanntwerden des Abgasskandals im Jahr 2015 bundesweit erfolgreich im Abgasskandal.

Unsere Erfolgsurteile finden Sie auf https://meine-rechte-im-abgasskandal-vw-schaden.de/

Bundesweite Bekanntheit erlangte die Kanzlei Wietbrok Rechtsanwälte insbesondere mit dem bahnbrechenden Nachlieferungsurteil am LG Hamburg vom 7.3.2018 zum Az. 329 O 105/17 mit der die erfolgreiche Nachlieferung eines VW Tiguan II für den abgasmanipulierten VW Tiguan I verlangt wurde. Darüberhinaus konnten wir auch Urteile ohne Nutzungsersatzabzug sowie rechtskräftige Urteile erreichen, durch die unsere Mandanten eine höhere Entschädigung als den seinerzeitigen Kaufpreis erhielten.

Hier finden Sie das nicht rechtskräftige Urteil:

OLG SH 9 U 178 19