Das Landgericht Hamburg, Urteil vom 3. April 2018 – Az. 311 O 252/17, hat in einem von unserer Kanzlei, Wietbrok Rechtsanwälte, betriebenen Klagverfahren erneut dem Kläger gegen die Volkswagen Automobile Hamburg GmbH recht gegeben.

Das Gericht führt aus, dass der Kläger sich im Jahr 2011 bei einer Vertragshändlerin und Tochtergesellschaft der Volkswagen AG einen VW Golf Plus Style Bluemotion Techn. 1.6 TDI zum Preis von EUR 24.215,75 kaufte. Der Kläger hatte kein Software-Update durchgeführt. Dieses Fahrzeug war mangelhaft auf Grund der „Schummelsoftware“. Die vor dem Rücktritt gesetzte Frist war angemessen und der Rücktritt ist auch nicht ausgeschlossen, da es sich auch nicht etwa um eine unerhebliche Pflichtverletzung handelt.

Vielmehr stellt das Gericht fest,

„Daraus folgt, dass weder bei Gefahrübergang noch zu dem Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels, noch zur Zeit des Nachbesserungsverlangens, noch zum Zeitpunkt des Rücktritts (für den Kläger erkennbar) feststand, mit welchem sachlichen und finanziellen Aufwand es gelingen würde, den Mangel in einer auch von dem für die Zulassung bedeutsamen Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Art und Weise zu beheben. Ebenso wenig stand fest, dass und wann dies überhaupt gelingen würde ( OLG Köln, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 18 U 112/17-, Rn. 43, juris). Ob und ggf. wie ein Softwareupdate den zur Zeit des Rücktritts im Raum stehenden Fahrverboten, Nutzungsbeschränkungen und Wertminderungen verlässlich den Boden entziehen kann, war noch völlig ungewiss. Die mediale Berichterstattung über das Fehlverhalten der Autohersteller hat das Vertrauen der Verbraucher massiv beeinträchtigt, so dass dem Kläger bei Ausspruch des Rücktritts ein weiteres Zuwarten auf verlässliche Lösungsversuche der Beklagten nicht zuzumuten war. Allein der Umstand, dass umfassende Maßnahmen mit dem Kraftfahrtbundesamt zu erarbeiten waren, erweckten den Eindruck, dass erhebliche Pflichtverletzungen vorlagen.“

Der Kläger ist demnach berechtigt vom Kaufvertrag zurückgetreten und kann nunmehr Rückgabe seines PKW gegen Zahlung von EUR 12.474, 41 verlangen. Das Gericht hat zudem festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat. Das Gericht berücksichtigte nur eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km, so dass es zu einer 25 % Kostentragung des Klägers kam.

Rechtsanwalt Frederik Wietbrok meint zu diesem Urteil:

Im Ergebnis ist dies ein weiteres richtiges und verbraucherfreundliches Urteil und festigt die verbraucherfreundliche Rechtsprechung am LG Hamburg. Festzustellen ist zudem, wie auch das LG Hamburg in dieser Entscheidung anführt und dies sogar nach wie vor, und nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch viel aktueller, dass es nach vor keine verlässliche Lösung gibt, die den im Raum stehenden Fahrverboten, Nutzungsbeschränkungen und Wertminderungen verlässlich dem Boden entziehen kann. Stattdessen ist zu lesen, dass gebrauchte Diesel-PKW mittlerweile nahezu unverkäuflich seien. Gleichwohl gibt es immer noch Gerichte, die den Anspruch auf Rückabwicklung ablehnen. Es ist daher wichtig, dass alle betroffenen Diesel-Fahrer Ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen, damit es zu weiteren verbraucherfreundlichen Urteilen kommen kann, bevor die Ansprüche aus dem VW-Abgasskandal womöglich Ende 2018 verjähren.

 

Direkt zum Urteil:

LG HH 311 O 252 17