Das Landgericht Lüneburg hat am 2. April 2019 durch Teilversäumnisurteil und Urteil zum Az. 2 O 297/18 entschieden, dass der von unserer Kanzlei Wietbrok Rechtsanwälte, vertretene Kläger seinen VW Golf Cabrio an die VW AG zurückgeben kann und EUR 18.784,42 erhält. Die Beklagte muss die Zinsen und Rechtsanwaltsgebühren zahlen.

Die Besonderheit liegt darin, dass zu dem Termin kein Rechtsanwalt von der VW AG gekommen ist. Es ist daraufhin ein Teilversäumnisurteil gesprochen worden. Gegen dieses Urteil kann die Beklagte nun Einspruch einlegen.

Rechtsanwalt Frederik Wietbrok, LL.M. teil mit:

„Wir gehen davon aus, dass die Beklagte Einspruch gegen das VU einlegen wird und der Prozess dann wie vor der Säumnis weitergeführt wird. Wir werden jedenfalls daraufdringen, dass der Kläger keinen Nutzungsersatz zahlen muss. Wir gehen insofern davon aus, dass der sogenannte Vorteilsausgleich eben nicht nur zu Lasten des Geschädigten gehen kann. Vielmehr muss sich auch die VW AG die Nutzungen anrechnen lassen, also die erzielten Zinseinkünfte aus dem Kaufpreis. Dies insbesondere auch aus dem Aspekt der Gewinnabschöpfung aus Mitteln, die durch einen Betrug am VW Kunden erzielt worden sind. Wir sind der Ansicht, dass diese einseitige Belastung durch das höchst fragwürdige Institut der Vorteilsausgleichung nicht nur zum Nachteil für den Geschädigten führen kann und insbesondere EU-rechtlichen Regelungen, wie auch dem AGG entgegensteht.

Hier finden Sie das Urteil:

LG Lüneburg VU Az 2 O 297 18 10042019 VW Golf Cabribo