Erneut konnte unsere Kanzlei, Wietbrok Rechtsanwälte, einen wichtigen Erfolg im Abgasskandal am Landgericht Hamburg erreichen und dabei wieder mal an die bahnbrechende Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg aus dem März 2018 anknüpfen.

Der Kläger hatte sich bei einem Audi Vertragshändler in Frankfurt am Main im Jahr 2015 einen gebrauchten, dieselmanipulierten Audi Q 5 mit einer Laufleistung von 36.054 km gekauft.

Das Landgericht Hamburg stellte fest, dass ein „Durchschnittskäufer“ eines Neufahrzeugs davon ausgehen dar, dass die im Verkaufsprospekt genannten und gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine „Schummelsoftware“ installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern basiert darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält.

Das Landgericht Hamburg weist zudem darauf hin, dass es sich nach der erforderlichen umfassenden Interessenabwägung nicht um eine unerhebliche Pflichtverletzung. Insbesondere sei auch nicht allein und starr danach zu entscheiden, ob die Mängelbeseitigungskosten die Grenze von 5 % des Kaufpreises übersteigen.

Auf Grund des wirksamen Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Kläger muss sich nach dem Urteil EUR 5.889,07 für die Nutzung seines Fahrzeuges seit 2015 abziehen lassen und hat Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW einen Anspruch auf Zahlung von EUR 27.569,93.

Das Gericht stellte zudem fest, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befindet und dass der Kläger Anspruch auf Freihaltung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wird erwartet, dass die Beklagte in die Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht geht.

Rechtsanwalt Frederik Wietbrok, LL.M. meint zu dieser Entscheidung im Abgasskandal,

Dieses Urteil ist erneut ein wichtiges Urteil im Abgasskandal und zeigt, dass das Landgericht Hamburg im VW-Abgasskandal seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung fortsetzt. Einziger Wehmutstropfen ist dabei, dass das Landgericht Hamburg, wie viele andere Landgerichte von einer nur sehr geringen Laufleistung ausgeht. In diesem Fall geht das Landgericht Hamburg für einen hochwertigen Audi Q5 lediglich von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus. Bei einem derart hochwertigen Auto ist nach Ansicht von Rechtsanwalt Wietbrok mindestens von einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km, wenn nicht sogar von einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km auszugehen. Insbesondere ist auch auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27.03.2018 zum Az. 18 U 134/17 hinzuweisen, wo für einen Audi A 4 mit dem EA 189 Motor eine Gesamtlaufleistung von 500.000 km zu Grunde gelegt wurde. Die Nutzungsentschädigung würde sich dann im vorliegenden Falle halbieren. Dies ist besonders ärgerlich, da bei vielen Gerichten die Gesamtlaufleistung für einen Benziner mit 200.000 km und für einen Diesel PKW mit 250.000 km quasi in Stein gemeißelt zu sein scheint. Die technischen Verbesserungen der letzten Jahrzehnte werden dabei nahezu komplett außer Acht gelassen. Nicht umsonst, hat die Volkswagen AG bereits 1968 mit dem Slogan „Er läuft und läuft und läuft“ den VW Käfer angepriesen. Es wird Zeit, so Rechtsanwalt Frederik Wietbrok, dass sich die verbesserte Technik und der wesentlich erhöhte Anschaffungspreis nun auch endlich in der von den Gerichten angenommenen Gesamtlaufleistung wiederspiegelt. Rechtsanwalt Frederik Wietbrok wird dem Kläger unter dieser Voraussetzung raten, gegen die Klagabweisung in Höhe 3.060,58 in Berufung zu gehen.

Rechtsanwalt Frederik Wietbrok, LL.M., konnte das Thema Gesamtlaufleistung auch gerade kürzlich mit einem Hamburger Taxifahrer besprechen. Der Taxifahrer fuhr einen VW Touran, der bereits mehr als 300.000 km zurück gelegt hatte und nach den Worten des Taxifahrers 1a lief. Insbesondere wies der Taxifahrer darauf hin, dass er mit seinem letzten PKW, einem VW T4, eine Gesamtlaufleistung von 980.000 km hatte. Eine derart hohe Gesamtlaufleistung werde allerdings idR nur bei inhabergeführten Taxen erreicht. Das Geheimrezept für die erreichte Laufleistung beschrieb der Hamburger Taxifahrer mit den Worten „nicht das günstigste Öl nehmen, sondern lieber etwas mehr Geld für Qualitätsöl verwenden“.

Dann aber müssen für die „scheckheftgepflegten“ PKW, mindestens auch 500.000 km Gesamtlaufleistung anzunehmen seien, meint Rechtsanwalt Frederik Wietbrok und wird versuchen die Gerichte außerhalb Kölns davon zu überzeugen.

Sein Tipp für die Zukunft im Abgasskandal : Gutes Motorenöl kaufen und die Belege aufbewahren, damit auch die Gerichte überzeugt werden können, dass mit dem jeweiligen Diesel-PKW mehr möglich ist, als lediglich 250.000 km.

 

Das Urteil finden Sie hier

LG Hamburg 311 O 98 17