Das Landgericht Stuttgart hat in den Verfahren 23 O 178/18, 23 O 172/18 und 23 O 180/18 die Daimler AG mit der Marke Mercedes-Benz als Herstellerin abgasmanipulierter KFZ zum deliktischen Schadensersatz verurteilt. Die Daimler AG mit der Marke Mercedes-Benz muss die Fahrzeuge zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.

Nach Einschätzung des Landgericht Stuttgart wird die Abgasrückführung, die zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) in einem Kraftfahrzeug eingesetzt wird, bei niedrigen Außentemperaturen reduziert (sog. „Thermofenster“) und dies stellt eine (unzulässige) Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 dar. Unerheblich ist dabei so die Richter am Landgericht Stuttgart, in welchem Maß die Abgasrückführung reduziert wird, da Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 nicht nach dem Grad der Veränderung des Emissionskontrollsystems differenziert.

Das Landgericht Stuttgart stellte zudem fest, dass eine solche Abschalteinrichtung bei Daimler AG mit der Marke Mercedes-Benz  nicht ausnahmsweise nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG VO 715/2007 zum Zwecke des Motorschutzes zulässig ist, wenn andere technische Lösungen – nach der jeweils besten verfügbaren Technik, unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich erheblich teurer sind – vorhanden sind. Hierfür obliegt dem Hersteller eine sekundäre Darlegungslast.

Ferner bestätigt das Landgericht Stuttgart, dass es der Verordnungsgeber mit der Nachweispflicht nach Art. 3 Nr. 9 der Durchführungs-Verordnung (EG VO Nr. 692/2008)   überdies für Fahrzeuge klargestellt hat, dass es für ein daneben bestehendes Thermofenster, wie bei Daimler AG mit der Marke Mercedes-Benz bei niedrigen Temperaturen keine Rechtfertigung geben kann.

Das Landgericht Stuttgart stellt zudem fest,

Nicht notwendig und damit unzulässig i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) EG VO 715/2007 ist eine solche Abschalteinrichtung, die aus Motorgesichtspunkten nahezu ununterbrochen arbeitet (bei Außentemperaturen von unter 7° Celsius) und damit den Zielsetzungen der Verordnung zuwiderläuft.
5. Dem Hersteller obliegt auch eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Kenntnis des Vorstands vom Einsatz einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung.
6. Der Anspruch gegen den Hersteller des Motors kann sowohl auf § 826 BGB als auch auf § 831 BGB gestützt werden („Wahlfeststellung“).
7. Dem Kläger steht gegen den Hersteller nach § 849 BGB ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % ab Bezahlung des Kaufpreises zu.

Rechtsanwalt Frederik Wietbrok, LL.M. meint zu dieser schmerzhaften Niederlage für die Daimler AG mit der Marke Mercedes-Benz am Landgericht Stuttgart:

„Eine sehr erfreuliche Rechtsprechung, die abermals verdeutlicht, dass nicht nur die Volkswagen AG bei den Dieselfahrzeugen mithilfe von Abschalteinrichtungen, die Abgasreinigung nahezu ausschaltet. Es ist wichtig, dass sich die Autohersteller an die geltenden Regeln halten. Wenn die Autohersteller ein Fahrzeug mit einer Euro 5 oder Euro 6 Schadstoffnorm verkaufen, dann muss auch klar sein, dass die Fahrzeuge diese Schadstoffnormen im Normalbetrieb einhalten. Eine Abschalteinrichtung, die nahezu ununterbrochen läuft, führt dieses System ad absurdum und zeigt, dass die Autohersteller erheblichen Nachholbedarf haben bei der Umweltfreundlichkeit Ihrer Fahrzeuge. Es ist den Käufern dann auch nicht klar zu machen, weshalb die Autohersteller solche Fahrzeuge überhaupt auf dem deutschen Markt verkaufen dürfen, die Kunden aber mittlerweile durch die Fahrverbote erheblich in der Benutzung beeinträchtigt werden. Es ist Zeit, dass auch das KBA erkennt, dass die Zeit der übertriebenen Nähe zu den Autoherstellern ein Ende haben muss. Wir begrüßen das Stuttgarter Urteil sehr und führen gern weitere Prozesse im Abgasskandal für die Geschädigten. Unabhängig, ob die Hersteller nun Volkswagen, Mercedes oder anders heißen. Voraussetzung für das Tätigwerden unserer, auf den Abgasskandal spezialisierten Kanzlei ist lediglich die Abgasmanipulation durch den Hersteller.“