LG Stuttgart hat die VW AG zum Az. 21 O 39/18 zur Rücknahme eines VW Caddy unter Abzug von Nutzungsersatz und Zahlung von Zinsen seit Verzug verurteilt.

Der Kläger hatte sich im Jahr 2013 einen VW Caddy gekauft.

Das Landgericht Kiel verurteilte die VW AG aus Delikt, ging aber lediglich von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 KM aus.

Das OLG Köln hat bereits festgestellt, dass eine Gesamtlaufleistung von 250.000 KM fehlerhaft ist und viel eher von 500.000 KM auszugehen ist.

Erfreulich ist, dass das Gericht dem Kläger Zinsen zuspricht seit Verzug zuspricht. Diese Zinsen sind oftmals sehr werthaltig und werden einen Teil des abgezogenen Nutzungsersatzes wieder wett machen.

Rechtsanwalt Frederik Wietbrok. LLM. teilt hierzu mit:

Alles in allem ein sehr erfreuliches Urteil, wenn gleich wir die Ansichten des Gerichts teilweise für falsch halten. Zunächst ist nach der überzeugenden Rechtsprechung des LG Augsburg gerade kein Nutzungsersatz zu zahlen. Desweiteren wäre ein Nutzungsersatz wenn dann aller höchstens auf Basis von 500.000 KM geschuldet. Wichtig ist, dass das Gericht dem Kläger die Zinsen auf den Kaufpreis seit Zahlung des Kaufpreises zuerkannt hat, so dass ein Teil des abgezogenen Nutzungsersatz wett gemacht werden kann. Wir gehen davon aus, dass die Beklagte nun Berufung einlegen wird.

 

Hier finden Sie das Urteil

 

LG Stuttgart 21 O 39 18 VW Caddy