Das Landgericht Stade hat die VW AG zum deliktischen Schadensersatz zum Az. 6 O 181/20 verurteilt!

Das besondere an diesem Prozess im Abgasskandal war, dass die Klage erst 2020 eingereicht wurde und dass der Kläger sich nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt hatte. Auch sonst waren keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden.

VW meinte daher, dass der Anspruch bereits verjährt sein könnte und auch das Landgericht schien dem nicht abgeneigt.

Unserer überzeugenden Argumentation, dass selbst wenn der Anspruch aus § 826 BGB verjährt sein sollte, zumindest noch der Anspruch aus § 852 besteht, war das Landgericht durchaus zugeneigt, so dass die VW AG schließlich die Einrede der Verjährung fallen ließ.

Das Landgericht Stade brauchte daher nicht über die Frage der Verjährung im Abgasskandal zu urteilen, sondern hat der Klage aus § 826 BGB stattgegeben.

Im Ergebnis: Keine Verjährung auch bei Klageinreichung im Jahr 2020 auch ohne Beteiligung an  der Musterfeststellungsklage!

Hier finden Sie das Urteil:

LG Stade 6 O 181 20