Das Landgericht Hamburg hat in einem von unserer Kanzlei, Wietbrok Rechtsanwälte, geführten Prozess im Abgasskandal mit Urteil zum Az. 326 O 169/19 vom 21.02.2020 die Volkswagen AG zur Rücknahme eines abgasmanipulierten Skoda Yeti TDI verurteilt.

Der Kläger erhält den Kaufpreis abzgl. des Nutzungsersatzes.

Das Gericht führt hierzu aus:

„Gerade ab dem Rückabwicklungsverlangen war der Kläger ferner bösgläubig in Bezug auf den Punkt, dass er ein Fahrzeug, dass er seinem Vermögen nicht mehr zugeordnet wissen will, weiter nutzt. Gerade bösgläubig gezogene Nutzungen sollen nach dem systematischen Willen des Gesetzgebers jedoch ersetzt werden.“

Der Kläger war nach Ansicht des Landgerichts bosgläubig, wenn er das Fahrzeug nutzt, auf das er angewiesen ist.

Es stellt sich die Frage, ob der wirklich bosgläubige und vorsätzlich sittenwidrig Schädigende, die VW AG, hier nicht einfach nur europarechtswidrig entschädigt werden soll.

VW muss leider nicht schon Zinsen bereits seit Kaufpreiszahlung zahlen, sondern erst seit Verzug.

VW muss zudem die vorgerichtlichen RA Kosten tragen.

Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung im Abgasskandal setzt sich damit weiter fort. Es wird Zeit, dass sich der erfreuliche Trend an den Landgerichten nun auch immer weiter an den Oberlandesgerichten festigt.

Hier finden Sie das nicht rechtskräftige Urteil im Dieselskandal:

LG HH 326 O 169 19 21022020