Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht verurteilt die Volkswagen AG im Abgasskandal zum Az. 3 U 95/19 zur Rückabwicklung eines VW Golf Plus Trendline TDI von 2012.

Der Kläger hatte das Fahrzeug als Neuwagen im Jahr 2012 zu einem Preis von EUR 28.978,23 erworben und ist zwischenzeitlich damit 154.465 KM gefahren.

Der Kläger kann dieses Fahrzeug nunmehr gegen Zahlung von EUR 12.204,47 zurückgeben.

Das OLG Schleswig folgt damit der Leitentscheidung des BGH vom 25.5.2020 und zieht den Nutzungsersatz ab.

Unser „Alptraum von VW“ Rechtsanwalt Frederik Wietbrok, LL.M. meint dazu:

„Nach wie vor wird die Volkswagen AG auf Kosten der Geschädigten entlastet durch den Nutzungsersatzabzug. Es geht dabei nicht um die Frage eines Strafschadensersatzes, sondern es geht allein um die Frage, ob der vorsätzlich sittenwidrig Schädigende, dessen Beweggründe, wie der BGH knallhart aufzeigt,  allein die Gewinnmaximierung war entlastet werden soll. Wir gehen nach wie vor  von der Europarechtswidrigkeit des Nutzungsersatzabzugs im Abgasskandal aus. Der Grundsatz des Effet Utile gebietet effektiven Rechtsschutz. Für VW Käufer, die Ihr Fahrzeug 250.000 KM und mehr bewegt haben, bedeutet dies oftmals den Abzug des gesamten Kaufpreises als Nutzungsersatz. Dadurch wird die Volkswagen AG unbillig entlastet. Effektiver Rechtsschutz ist das nicht.

Es ist zudem beschämend, dass die Volkswagen AG auch nach dem eindeutigen BGH Urteil, dass die Volkswagen AG zur Rückabwicklung verpflichtet, lediglich kleine Einmalzahlungsvergleiche anbietet. Offenbar hat die Volkswagen AG noch nicht realisiert, dass sie verloren hat. Uns erinnert die Volkswagen AG aktuell an einen Boxer, der nach der Niederlage und dem letzten Gong immer noch benommen durch den Boxring torkelt.

Mit dem versprochenen Anstand und Demut hat dies wenig zu tun. Aber das erwarten wir bei der Volkswagen AG auch nicht mehr.“

Hier finden Sie das nicht rechtskräftige Urteil des OLG Schleswig
OLG SH 3 U 95 19

Hier finden Sie das erstinstanzliche Urteil des LG Kiel