Das OLG Hamburg hat zum Az. 15 U 190/19 am 13.1.2020 einen wegweisenden Hinweisbeschluss erteilt:

Das OLG Hamburg sieht den Anspruch gegen die VW AG für grundsätzlich gerechtfertigt an und meint ein Nutzungsersatzabzug dürfe nur während der unbeanstandeten Nutzung erfolgen.

 

Es handelt sich bei dem 15. Senat um den Senat des OLG Hamburg, der speziell für den Abgasskandal zuständig ist.

Nach unserer Kenntnis ist dies die erste Stellungnahme des OLG Hamburg zu den deliktischen Schadensersatzansprüchen im Abgasskandal.

Nachdem mittlerweile immer mehr Oberlandesgerichte die VW AG verurteilen, scheint das OLG Hamburg dieser Ansicht jetzt auch zu folgen.

Das OLG Hamburg neigt leider dazu, wie alle anderen Oberlandesgerichte Nutzungsersatz abzuziehen.

Nutzungsersatz ist nach der Ansicht des OLG Hamburg nur während der unbeanstandeteten Nutzung des Fahrzeugs zu zahlen. Nicht aber in der Zeit nach Rückabwicklungsaufforderung gegenüber der VW AG.

Damit weicht das OLG Hamburg ganz erheblich zu Gunsten der Verbraucher von der bisherigen Ansicht der Oberlandesgerichte im Abgasskandal ab, nachdem Nutzungsersatz bis zum letzten gefahrenen Kilometer zu zahlen ist.

Eine sehr erfreuliche Entwicklung, wenn gleich wir den (teilweisen) Abzug von Nutzungsersatz weiterhin für falsch halten.

Das Landgericht Hamburg hatte den Anspruch in I. Instanz dagegen noch abgewiesen.

 

Wietbrok Rechtsanwälte ist eine bundesweit erfolgreiche Kanzlei im Abgasskandal, die seit Beginn des Abgasskandals im Jahr 2015 für die Rechte der Geschädigten des Abgasskandals kämpft!

Hier finden Sie den Hinweisbeschluss des OLG Hamburg:

OLG HH 15 U 190 19