Das Landgericht FFM hat mit Urteil vom 7. August 2020 zum Az. 2-19 O 279/19 die VW AG zum Schadensersatz im VW-EA 189 Abgasskandal verurteilt. Das Gericht wendet dabei die Leitentscheidung des BGH an.

Interessant sind die Hinweise zur nicht vorliegenden Verjährung der Klage im Jahr 2019. Insbesondere hat die Verjährung nicht im Jahr 2015 begonnen, so das LG FFM.

Das Gericht führt überzeugend aus:

Der Beginn der Verjährung kann nicht mit dem Ende des Jahres 2015 angesetzt werden, da zu diesem Zeitpunkt eine hinreichend aussichtsreiche Klage gegen die Beklagte als Hersteller noch nicht erhoben werden konnte. Die Beklagte, die in 2016 und 2017 in ihren Klageerwiderungen mitzuteilen pflegte, wie viele deutsche Gerichte bereits gegen die Ver­braucher entschieden hätten, kann nun nicht damit gehört werden, dass bereits im Jahre 2015 ein Verbraucher eine hinreichend aussichtsreiche Klage gegen sie hätte erheben können. Denn die Beklagte bestreitet bis heute, dass ihre Vorstandsmitglieder bzw. ande­re Personen, deren Verhalten der Beklagten nach§ 31 BGB zugerechnet werden könnten, die für einen Anspruch aus § 826 BGB erforderliche Kenntnis der sogenannten Umschalt­logik besessen hätten. Im Jahre 2015 versprach die Beklagte allerdings noch lückenlose Aufklärung der Umstände, die zu der Entwicklung und dem Einbau der sogenannten Um­schaltlogik geführt haben. Allerdings ist dem erkennenden Gericht bis heute nicht bekannt, zu welchem Ergebnis die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen insoweit geführt haben. Einern Außenstehenden ist es bis heute nicht möglich, anzugeben, wann wer im VW-Konzern diese Entscheidung tatsächlich gefällt hat. Auch die nun in der BGH­Entscheidung vom 25 5. 2020 ausdrücklich gebilligte Anwendung der Rechtsfigur der se­kundären Darlegungslast war noch in den Jahren 2017 und 2018 in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten.

Die Rechtssprechungsübersicht des ADAC zu dem VW-Abgasskandal zu Fahrzeugen mit EA 189-Motoren wies noch am 23. Juli 2017 aus, dass 36 Urteile verschiedener Gerichte Ansprüche gegen den Hersteller auf Schadenersatz bejaht hatten und 14 Urteile verschie­dener Gerichte (wenn auch hauptsächlich Landgericht Braunschweig) solche Ansprüche verneint hatten. Dies ist der erkennenden Richterin aus eigener Anschauung bekannt, weil sie zu diesem Zeitpunkt die ADAC Rechtsprechungsübersicht ausgedruckt hatte.“

Hier finden Sie das Urteil

LG FFM keine Verjährung bei Klage 2019