Nachdem die Ansprüche aus der Abgasmanipulation des VW EA-189 Abgasskandal weitgehend durch den BGH geklärt worden ist, wird die Leitentscheidung des BGH von den Gerichten nunmehr als Maßstab herangezogen.

Das Landgericht Hamburg verurteilt die VW AG insofern folgerichtig mit Urteil vom 31.7.2020 zum Az. 328 O 277/19 zum Schadensersatz. Die Klägerpartei muss sich den Nutzungsersatz abziehen lassen und erhält den insofern geminderten Kaufpreis nebst Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit.

Das Landgericht Hamburg hat mit seiner Entscheidung zum Az. 328 O 277/19 vom 31.07.2020 insbesondere festgestellt:

„Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser im Zusammenhang mit der unzulässigen Abschalteinrichtung zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes entstanden sind und zukünftig entstehen werden.“

und ausgeführt:

„Dem Klagantrag zu 4) wird kein Wert beigemessen, da die Feststellung sehr wahrscheinlich nur theoretischer Natur ist.“

Diese Feststellung halten wir bei Wietbrok Rechtsanwälte in Hinblick auf die anstehenden Entscheidungen des EuGH im Abgasskandal und die damit wohl theoretisch verbundene Rechtsunsicherheit für wichtig.

Hier finden Sie das Urteil

LG HH 328 O 277 19 nach BGH