Nicht viel Neues im Abgasskandal könnte man denken…Hier verurteilt das Landgericht Limburg a.d. Lahn zum Az. 2 O 284/19 mit Urteil vom 08.09.2020 die VW AG unter Abzug von Nutzungsersatz auf einer Gesamtlaufleistung von 300.000 KM und kommt zu dem treffenden Ergebnis, dass für die von der Gegenseite geltend gemachte Verjährung auch bei MFK Anmeldung kein Raum ist:

„Die Klageforderungen sind auch nicht verjährt, mit der Folge, dass die Beklagte berechtigt wäre, die Leistung zu verweigern; § 214 Abs. 1 BGB.
Denn die Verjährung war aufgrund der An- und späteren Abmeldung des Klägers zur Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte vor dem Oberlandesgericht Braunschweig gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB gehemmt. Insoweit spielt es auch keine Rolle, ob der Anschluss noch im Jahre 2018 erfolgt ist, weil die Hemmung stets auf den Zeitpunkt der Klageerhebung im Musterfeststellungsverfahren zurückwirkt (vgl. etwa BeckOGK/Meller-Hannich, BGB, § 204, Rn. 217). Dass sich der Kläger der Musterfeststellungsklage angeschlossen und sich 2019 wieder abgemeldet hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den insoweit vorgelegten Unterlagen (Bl. 544 ff. d.A.). Eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit ist hiernach gleichfalls nicht ersichtlich.“

Hier finden Sie das Urteil:

LG Limburg 2 o 284 19