Das Landgericht Hamburg hat in einem von unserer Kanzlei, Wietbrok Rechtsanwälte, geführten Prozess im Abgasskandal mit Urteil zum Az. 316 O 198/19 vom 20.02.2020 die Volkswagen AG zur Rücknahme eines abgasmanipulierten VW Sharan 2,0 TDI verurteilt.

Die Klage wurde Mitte 2019 am Landgericht Hamburg eingereicht.

Der Kläger erhält gleichwohl den Kaufpreis abzgl. des Nutzungsersatzes auf 250.000 KM, denn sein Anspruch ist nicht verjährt! VW muss zudem Zinsen  seit Verzug zahlen.

Dieses Urteil zeigt, dass auch Klagen im Jahr 2019 nicht einfach verjährt sind, sondern die Ansprüche rechtsfehlerfrei auch noch im Jahr 2019 geltend gemacht werden konnten, soweit im Jahr 2015 keine Kenntnis von der Abgasmanipulation bestand, wobei die VW AG hierfür beweispflichtig ist.

Insbesondere führte auch nicht die Ad-hoc-Mitteilung und die Pressemitteilungen der VA AG zu einer Kenntnis von der Abgasmanipulation an dem Fahrzeug, denn hieraus sei nur erkennbar gewesen, dass Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 betroffen seien.

Das LG Hamburg führt überzeugend aus:

„Nach § 199 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nenben der Entstehung des Anspruch voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dabei obliegt es der Beklagten, die sich auf die Einrede der Verjährung beruft, die Umstände, die zu einem Verjährungsbeginn führen vorzutragen.

Das LG Hamburg weist insofern zu Recht daraufhin:

„Ein durchschnittlicher Kunde dürfte in der Regel schon keine Kenntnis davon haben, wie ein Kraftfahrzeughersteller einen Motor intern bezeichnet. Auch war weder der Ad-hoc-Mitteilung noch den Pressemitteilungen zu entnehmen, welche Konsequenzen in technischer und rechtlicher Hinsicht noch drohen.“

Stattdessen wäre es Aufgabe der VW AG gewesen zu beweisen, „dass die Klägerin bereits 2015 positive Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen hatte“.

Diesen Beweis hat die Beklagte nicht erbracht.

Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung im Abgasskandal setzt sich damit weiter fort und zwar ungeachtet dem Scheitern der Vergleichsgespräche der Musterfeststellungsklage.

Vielmehr zeigen sich die Gerichte von dem Scheitern der Vergleichsgespräche der Musterfeststellungsklage zu Recht unbeeindruckt.

Hier finden Sie das nicht rechtskräftige Urteil:

LG HH 316 O 198 19 Keine Verjährung bei VW Klage 2019