Das OLG Schleswig weist in einem Verfahren zum Az 16 U 96/19 unserer Kanzlei Wietbrok Rechtsanwälte daraufhin, dass es den Anspruch gegen die VW AG im EA-189 Abgasskandal grundsätzlich für gegeben hält auch nach einem Totalschaden. Insbesondere  entfällt der Schaden nicht aufgrund des Software-Updates. Das Beharren auf einem Schadensersatzanspruch ist auch nicht treuwidrig, § 242 BGB. Nutzungsvorteile sind nach Ansicht des OLG Schlewsig anzurechnen auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 250.000 KM. Zinsen aus § 849 sind nach Ansicht des 16. Senat nicht zu zahlen weil ein Nutzungsausfallschaden tatsächlich gar nicht entstanden sei, so das OLG Schleswig. Zudem muss sich der Kläger die Versicherungszahlung anrechnen lassen.

Der Kläger hätte nach Ansicht des OLG Schleswig  Anspruch auf EUR 4.168,18 entsprechend folgender Rechnung:

Kaufpreis                                                    EUR 33.852,01

-Nutzung                                                    EUR 17.883,83

-Versicherungszahlung                           EUR 11.800,00

Schadensersatzanpruch                          EUR  4.168,18

 

Rechtsanwalt Frederik Wietbrok, LL.M. stellt zu diesem Hinweis fest:

Erneut wird die VW AG durch den Nutzungsersatzabzug belohnt. Wir hoffen auf eine Klärung im Sinne des Verbraucherschutzes durch EuGH und BGH.

 

Hier finden Sie den Hinweis des OLG Schleswig im Dieselgate:

OLG SH Totalschaden