Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt ein starkes Zeichen für den Verbraucherschutz im Abgasskandal!

Der BGH hat am 25.5.2020 zum Az. VI ZR 252/19 entschieden, dass die Volkswagen AG im Abgasskandal haftet und zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Wie der BGH feststellt, stellt bereits der Kauf eines abgasmanipulierten Dieselfahrzeugs eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar.

Entgegen der Argumentation der Volkswagen AG ist das Software-Update unbeachtlich und führt nicht zum Erlöschen der Ansprüche.

Vielmehr muss die Volkswagen AG dem Kläger den Kaufpreis gegen Rückgabe des Kaufpreises erstatten. Der Kläger muss sich allerdings den sogenannten Nutzungsersatz  für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.

Am Beispiel des BGH-Falls bedeutet dies :

Der Kläger kaufte sich 2014 von einem freien Händler für EUR 31.500,- einen gebrauchten Shahran und erhält nun gegen Rückgabe des Fahrzeugs etwa EUR 26.000,- Schadensersatz. Die Differenz in Höhe von EUR 5.500,- muss sich der Kläger als Nutzungsersatz anrechnen lassen.

Fazit:

Für alle, die bereits Klage erhoben haben, oder sich wirksam an der Musterfeststellungsklage haben, ist vom einem erfolgreichen Abschluss auszugehen.

Für alle, die bislang keine Klage erhoben haben, stellt sich das Problem der Verjährung der Ansprüche. Hier hat der BGH noch nicht abschließend entschieden, so dass eine Klage im Jahr 2020 dem Risiko der Verjährung unterliegt. In der Rechtsprechung wird aber auch vertreten, dass eine Verjährung erst ab gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung beginnt. Dann wäre eine Klage im Jahr 2020 noch möglich.

Unsere Einschätzung zur Verjährung finden Sie hier

 

Auf jeden Fall müssen sich die Kläger allerdings den Nutzungsersatz abziehen lassen. Dieser Abzug berechnet sich wie folgt:

Gefahrene KM x Kaufpreis ./. Gesamtlaufleistung

In aller Regel wird eine Gesamtlaufleistung zwischen 250.000 und 500.000 KM angenommen. Die Gesamtlaufleistung für das jeweilige Fahrzeug wird vom Gericht geschätzt. Es sind zudem Verzugszinsen geschuldet.

Wie geht es weiter am Bundesgerichtshof im Abgasskandal  ?

Der BGH wird sich bis Ende Juli bzw. Ende Oktober mehrfach erneut mit dem Abgasskandal beschäftigen und weitere offene Punkte klären, nämlich:

Hinsichtlich VW

Verfahren am 21. Juli 2020  – Az. VI ZR 354/19

Verfahren am 21. Juli 2020  – Az. VI ZR 367/19

Diese Verfahren betreffen Entscheidungen des Oberlandesgericht Braunschweig, das bislang Schadensersatzansprüche im VW-Abgasskandal ablehnt. Der BGH hat festgestellt, dass eine Haftung besteht. Der BGH hat zudem mitgeteilt, dass es wohl keine deliktische Verzinsung seit Kaufpreiszahlung geben wird.

Verfahren am 28. Juli 2020 – Az. VI ZR 397/19

In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob VW den deliktischen Zins ab Kaufpreiszahlung zu zahlen.

Verfahren am 28. Juli 2020 – Az. VI ZR 5/20

In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob VW auch bei einem Autokauf im August 2016 im Abgasskandal haftet.

 

Hinsichtlich Daimler

Verfahren gegen die Daimler AG (VI ZR 162/20) am 27. Oktober 2020

In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob die Daimler AG im Abgasskandal ebenso wie die VW AG haftet.

Was bedeuten die BGH Urteile für den einzelnen Kläger?

Wir bei Wietbrok Rechtsanwälte führen Einzelklagen gegen die jeweiligen Autohersteller, die von den Land- und Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt werden können. Der BGH als oberstes deutsche Zivilgericht fällt dagegen eine Leitentscheidung, an die sich idR alle untergeordneten Gerichte halten werden.

Die Leitentscheidung des BGH wird dann in alle anderen Abgasskandalverfahren abstrahlen, so dass dann nicht mehr alle Fälle einzeln entschieden werden müssen, sondern sich die Gerichte in ihren Entscheidungen an der Leitentscheidung des BGH orientieren können.

Wir bei Wietbrok Rechtsanwälte gehen davon aus, dass das BGH Urteil weit über den VW-Abgasskandal ausstrahlt und auch wegweisend für die möglichen Abgasmanipulationen bei anderen Autoherstellern, wie Daimler, Opel, Fiat, Jeep, Alfa Romeo, Iveco, Renault, Nissan und BMW sein wird.

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